Bei bargeldintensiven Unternehmen stellt die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung die größte Herausforderung dar. Fehler hierbei führen schnell zu existenzvernichtenden Steuernachforderungen.
Damit das Finanzamt keine Hinzuschätzungen zum Gewinn vornimmt, müssen bei der Kassenbuchführung Buchführungs- und Aufzeichnungsvorschriften eingehalten werden. Dies gilt vor allem die Ordnungsmäßigkeit und damit die Beweiskraft der Buchführung. Was passiert wenn es aufgrund von gravierenden formellen Fehlern zu einer Schätzung kommt?
Ein spannendes Urteil gab es dazu vom FG Münster, zum Thema Kassenführung und Steuerschätzung!
In der vorliegenden Hauptsache hat das Finanzamt aufgrund von gravierenden Mängeln in der Kassenführung einen (Un-) Sicherheitszuschlag auf die gesamten Umsätze, also auch die unbar vereinnahmten Umsätze, vorgenommen.
Dem widerspricht das FG Münster. Das FG Münster möchte die Schätzung auf die Quellen = hier die Kasseneinnahmen beschränken, die auch fehlerhaft sind. Bei den unbaren Einnahmen sieht das FG Münster keinen Korrekturbedarf, da diese Einnahmen unzweifelhaft sind.
Das Urteil schränkt bei formellen- und materiellen Fehlern in der Kassenführung die Schätzungsbefugnis des FA deutlich ein. Das FA geht üblicherweise hin und schätzt bei einem Verwerfen der Kassenführung und damit der Buchhaltung im Wege einer Vollschätzung, das bedeutet auch die unbaren Umsätze.
Daher unsere Empfehlung :
Vermeiden sie Barbeträge um mehr steuerliche Sicherheit zu erhalten. Dadurch schränken sie Risiken, die sich generell aus praktisch jeder Bargeldkasse ergeben, erheblich ein. Beachten sie immer die Kassensicherungsverordnung und haben auch das Geldwäschegesetz (GwG) und deren Umsetzung auf ihrem Plan.
Hier finden sie das Urteil mit der gesamten Begründung des FG Münster