Anträge auf Überbrückungshilfe im Zuge der Corona Krise ab 10.07.2020 möglich

Unternehmen, welche aufgrund der Corona-Krise in Schwierigkeiten geraten sind können, ab Freitag (10.07.2020) Anträge auf Überbrückungshilfe stellen   

Antragsberechtigt sind Unternehmen und Organisationen aus allen Wirtschaftsbereichen, soweit sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren und soweit sie ihre Geschäftstätigkeit in Folge der Corona-Krise anhaltend vollständig oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten.

Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb sind ebenfalls antragsberechtigt.

Voraussetzung ist eine Einstellung der Geschäftstätigkeit vollständig oder zu wesentlichen Teilen in Folge der Corona-Krise, wenn der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen ist.

Hier der Link zu einer schematischen Übersicht über Grundvoraussetzungen, Berechnung Förderhöhe. 

https://www.wirtschaft.nrw/sites/default/files/asset/document/ueberbrueckungshilfe_schema.pdf

Die Durchführung der Förderung, u.a. Antragstellung, Prüfung, Bewilligung, Auszahlung und ggfs. Rückforderung der Bundesmittel erfolgt durch die Länder. Anträge auf Überbrückungshilfe können nur über einen Steuerberater, vereidigten Buchprüfer bzw. Wirtschaftsprüfer online über ein Portal der Verwaltung www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden. Berufsangehörige müssen sich dort registrieren!

Dass Antragsteller zur Datenerhebung und Datenübermittlung einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer heranziehen müssen, ist sicherlich kein Zufall. Die negativen Erfahrungen bei der Soforthilfe wurden umgesetzt und ein Betrug erheblich erschwert.