Generell sieht das EStG fixe Abschreibungsdauern vor. Bei Gebäuden sind als Absetzung für Abnutzung die folgenden Beträge bis zur vollen Absetzung abzuziehen:
- bei Gebäuden, soweit sie zu einem Betriebsvermögen gehören und nicht Wohnzwecken dienen und für die der Bauantrag nach dem 31. März 1985 gestellt worden ist, jährlich 3 Prozent,
- bei Gebäuden, soweit sie die Voraussetzungen der Nummer 1 nicht erfüllen und die
a) nach dem 31. Dezember 1924 fertiggestellt worden sind, jährlich 2 Prozent,
b) vor dem 1. Januar 1925 fertiggestellt worden sind, jährlich 2,5 Prozent
Es wird einfach unterstellt, dass ein Gebäude – egal wie billig oder teuer – noch 40 oder 50 Jahre nutzbar ist
Will man davon abweichen, muss das nach bisheriger Gesetzeslage nachgewiesen werden (Gutachten öffentlich bestellter Gutachter), dass die tatsächliche Nutzungsdauer wohl kürzer ist (z. B. Schrottimmobilie). Dieser Weg ist aufwändig und teuer.
Nunmehr hat das FG Düsseldorf einen erheblich einfacheren Weg geöffnet, zu einer Abschreibung auf Basis der tatsächlichen voraussichtlichen Nutzungsdauer-Abschreibung zu kommen.
Die Definition der wirtschaftlichen Nutzungsdauer nach einkommensteuerrechtlichen Gesichtspunkten sei insoweit nicht identisch mit der wirtschaftlichen Nutzungsdauer nach Verkehrswertgesichtspunkten.
Die zu schätzende Nutzungsdauer wird nach ständiger Rechtsprechung bestimmt durch den technischen Verschleiß, die wirtschaftliche Entwertung sowie rechtliche Gegebenheiten, welche die Nutzungsdauer eines Gegenstands begrenzen können. Auszugehen ist von der technischen Nutzungsdauer, also dem Zeitraum, in dem sich das Wirtschaftsgut technisch abnutzt. Sofern die wirtschaftliche Nutzungsdauer kürzer als die technische Nutzungsdauer ist, kann sich der Steuerpflichtige hierauf berufen.
Das Urteil bringt Steuerpflichtigen erhebliche Zeitvorteile und erspart die Kosten für einen Sachverständigen.
Hier das Urteil des FG Düsseldorf 3 K 3307/16 F
Die – vom FG zugelassene – Revision ist inzwischen eingelegt worden (Az. des BFH: IX R 25/19). Damit erhält der BFH Gelegenheit zur Klärung der Rechtsfrage, die zwischen dem FG Düsseldorf und FG Köln streitig ist. Sollte der BFH die Ansicht des FG Düsseldorf bestätigen, würde dies in zahlreichen Fällen den Nachweis einer tatsächlich kürzeren Restnutzungsdauer erleichtern und höhere Abschreibungssätze ermöglichen.