Gewinne aus dem Kauf und Verkauf von Kryptowährungen: Bisher geht die Finanzverwaltung davon aus, dass Gewinne dieser Art als „Spekulationsgewinne“ der Einkommensteuer unterliegen.
Dazu gibt es eine spannende neue Entwicklung zu dieser – gedacht – gesicherter einkommensteuerlichen Beurteilung.
Das Finanzgericht Nürnberg hat hierzu Zweifel geäußert, ob eine Gewinnbesteuerung dieser Art von dem Einkommensteuergesetz in der gegenwärtigen Fassung gedeckt ist. In dem konkreten Einzelfall ging es genau um dieser Frage.
Weiterlesen