Alle Beschäftigten auch Minijobber können von Ihrem Arbeitgeber zwischen 1.3.2020 und 31.12.2020 vom Arbeitgeber Beihilfen und Unterstützungen bis zu 1500 EUR nach §3 Nr.11 EStG steuerfrei und sozialversicherungsfrei erhalten. Insoweit müssen die Voraussetzungen R 3.11 Abs. 2 S.2. Nr. 1-3 LStR nicht mehr vorliegen.
-
Es wird unterstellt dass die rechtfertigenden Gründe nach R 3.11 Abs.2 S.1. LStR vorliegen.
-
Auch Betriebe mit Kurzarbeit können diesen Bonus an ihre Beschäftigten leisten.
-
Achtung: nur zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistete Zahlungen sind begünstigt! Eine Umwandlung von Arbeitslohn in Bonuszahlung ist ausgeschlossen.
-
Die Leistungen sind über die Lohnabrechnung abzuwickeln, Bezeichnung Beihilfe oder Unterstützung ggf. mit dem Zusatz Corona.
-
Eine Barzuwendung ohne Aufzeichnung im Lohnkonto ist nicht begünstigt!
Quellenangaben
Kontakt für Rückfragen
Thomas Kuth (Steuerberater)
Telefonnummer 0201/822896-10
E-Mail-Adresse Thomas.Kuth@frtg-group.de
Webseiten www.FRTG-group.de www.corona-krise-hilfe.de
Die FRTG Group ist ein Zusammenschluss von Steuerberatungsgesellschaften, Wirtschaftsprüfern und Rechtsanwälten, mit 13 Büros und 200 Mitarbeitern in Deutschland. Wir sind TOP- Steuerberatungsgesellschaft in den Jahren 2017, 2018 und 2019 (lt. FOCUS Spezial). Weitergehende Informationen über die FRTG Group finden Sie auf unserer HP: www.frtg-group.de .