Anträge auf Überbrückungshilfe im Zuge der Corona Krise ab 10.07.2020 möglich

Unternehmen, welche aufgrund der Corona-Krise in Schwierigkeiten geraten sind können, ab Freitag (10.07.2020) Anträge auf Überbrückungshilfe stellen   

Antragsberechtigt sind Unternehmen und Organisationen aus allen Wirtschaftsbereichen, soweit sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren und soweit sie ihre Geschäftstätigkeit in Folge der Corona-Krise anhaltend vollständig oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten.

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Das große Konjunkturpaket wurde vom Bundestag und Bundesrat beschlossen


Bundestag und Bundesrat haben das Corona-Steuerhilfegesetz beschlossen und damit erste zentrale Elemente des Konjunkturprogramms abschließend auf den Weg gebracht. Dazu zählen auch der Kinderbonus sowie umfangreiche steuerliche Erleichterungen, etwa für Alleinerziehende und Unternehmen.
Programm für Überbrückungshilfen
Das Programm betrifft kleine und mittelständische Unternehmen, die einen Coronabedingten Umsatzausfall erlitten haben. Die Überbrückungshilfe wird für die Monate Juni bis August gewährt. Sie gilt branchenübergreifend, wobei den Besonderheiten von massiv betroffenen Branchen (z.B. Hotel- und Gaststättengewerbe, Caterer, Kneipen, Reisebüros, Veranstaltungsbranche) angemessen Rechnung zu tragen ist.
Antragsberechtigt:

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Was bedeutet die Mehrwertsteuersenkung für den Unternehmer, was für den Verbraucher

Die Umsatzsteuersatzumstellung ist für jedes Unternehmen relevant und muss kurzfristig vorbereitet werden. Diese Umstellung muss entsprechend programmiert bzw. als Update übernommen werden können, so dass für alle Leistungen / Abrechnungen ab Juli 2020 die Umsatzsteuern richtig berechnet werden. Das ist auch ein Beitrag zur Konjunktur, insbesondere bei den Softwareherstellern-/ Dienstleistern sowie den Kassensystemanbietern. Von dieser Umstellung ist praktisch jeder Unternehmer betroffen

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